Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungswerksgesetz NRW
VLTG NRW§ 6 Kündigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VLTG%20NRW/6#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg kann von jedem der vertragsschließenden Landtage zum Ablauf seiner auf den Ausspruch der Kündigung folgenden nächsten Wahlperiode gekündigt werden. Der Vertrag besteht zwischen den anderen beiden Landtagen fort. Bei Kündigung durch zwei Landtage wird der Vertrag mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VLTG%20NRW/6#abs-2 (2) Im Fall einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.